Das Wachstumschancengesetz wurde nun nach langen Ringen am 22.03.2024 auf den Weg gebracht. Folgende wichtige Änderungen sind für die Umsatzsteuer verblieben:
Bis 2.000 Euro Vorjahres-Steuer: Befreiung von der Abgabepflicht der Umsatzsteuervoranmeldung am dem Jahr 2025 (bisher 1.000 Euro).
Befreiung der Kleinunternehmer von der USt-Erklärungspflicht
Ab 2024 verkürzte Frist zur Ausübung des Wahlrechts bei der Kleinunternehmerbesteuerung: Der Verzicht ist nur noch bis zum Ablauf des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres möglich, ein Widerruf nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist nur noch zu Beginn des Folgejahres.
Ist-Versteuerung gem. § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG bis 800.000 Euro Umsatz möglich (bisher 600.000 Euro).
Einführung einer verpflichtenden elektronischen Rechnung zwischen Unternehmern im Inland ab dem Jahr 2025, mit Übergangsregelungen bis einschließlich 2027.
Steuerbefreiung für Verfahrenspfleger und -beistände (§ 4 Nr. 16 und Nr. 25 Satz 3 Bst. d UStG)
Quelle:
Änderungen Wachstumschancengesetz und Umsatzsteuer - Bundesverband selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter (bbh.de)

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