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Offenlegung von Jahresabschlüssen und Ordnungsgeld


Wie das Bundesamt für Justiz auf seiner Homepage mitgeteilt hat, wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen die Unternehmen mit einer gesetzlichen Frist zur Offenlegung bis 31.12.2024 (Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.23) kein Ordnungsgeldverfahren vor dem 1. April 2025 eingeleitet. Dies soll aufgrund der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie den Belangen der Beteiligten gerecht werden.


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