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Rechnung mit unberechtigten Steuerausweis

  • andre71702
  • 6. Okt.
  • 1 Min. Lesezeit

Der BFH hat mit Beschluss vom 19.03.2025 zu den Anforderungen an eine Rechnung mit unberechtigtem Steuerausweis (§ 14c Abs. 2 UStG) wie folgt entschieden (Az. XI R 4/22).


Die Anforderungen an eine Rechnung im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG erfüllt ein Dokument jedenfalls dann, wenn es den Rechnungsaussteller, den (vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung sowie das Entgelt und Angaben zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält und bestätigt damit ständige BFH-Rechtsprechung.


Dabei sind auch im Rahmen des § 14c Abs. 2 UStG andere Dokumente sowie vom Steuerpflichtigen beigebrachte zusätzliche Informationen vom Finanzamt zu berücksichtigen, soweit darauf Bezug genommen wird.


Ein Dokument, das trotz der in Bezug genommenen ergänzenden Unterlagen mit seinen überflüssigen und widersprüchlichen Angaben bei einem Empfänger den Anschein erweckt, dass über steuerpflichtige Leistungen abgerechnet wird, so dass die Gefahr eines unberechtigten Steuerausweises nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Rechnung im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG (Leitsatz).


Im vorliegenden Fall ging es um zusätzliche Überweisungen im Rahmen von pharmazeutischen Beobachtungsstudien. Die Klägerin hatte keine Abrechnungsverträge mit den durchführenden Ärzten geschlossen, sondern nur mit den Auftraggebern. Diese schlossen daneben mit jedem an den Studien teilnehmenden Arzt einen sog. "Prüfarztvertrag" ab. Die Klägerin zahlte jedoch Honorare an die Ärzte und erstellte Gutschriften mit Steuerausweis. Da der Umsatzsteuerausweis unberechtigt erfolgte, schuldete die Klägerin die ausgewiesene USt gem. § 14c Abs. 2 UStG.


Quelle:

ree

 
 
 

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